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Der Aufbau des QV

Drei Qualifikationsbereiche + eine Erfahrungsnote

Das Qualifikationsverfahren der Grundausbildung setzt sich aus drei Qualifikationsbereichen sowie der Erfahrungsnote zusammen: 

  • Die praktische Prüfung als individuelle praktische Arbeit (IPA) dauert 4 Stunden (ohne Pausen), inklusive einer zehnminütigen Präsentation und einem zwanzigminütigen Fachgespräch. Die lernende Person muss zeigen, dass sie über die geforderten Kompetenzen verfügt, um ihre Aufgaben fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der Überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
  • Die schriftliche Prüfung der Berufskenntnisse findet im Umfang von 3 Stunden statt. Sie hat Bezug zu Situationen des beruflichen Alltags und den beruflichen Kompetenzen der Lernenden. 
  • Die Abschlussprüfung Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des BBT vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
  • Die Erfahrungsnote setzt sich zusammen aus den Semesternoten in beruflicher Praxis (Kompetenznachweise, 1.–5. Semester) und den Semesternoten im berufskundlichen Unterricht (1.–6. Semester).

Übersicht Notenzusammensetzung

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

a. praktische Arbeit: 30 %
b. Berufskenntnisse: 20 %
c. Allgemeinbildung: 20 %
d. Erfahrungsnote: 30 %

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:

  • die Bildung in beruflicher Praxis: zählt doppelt (auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller semesterweise erbrachten Kompetenznachweise)
  • den berufskundlichen Unterricht: zählt einfach (auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel der Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts)

Ergebnis

Das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens wird in einer Gesamtnote ausgedrückt und auf eine Dezimalstelle gerundet. Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher
    bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

Spezialfälle und weitere Erläuterungen finden Sie in der Bildungsverordnung.

Fähigkeitszeugnis

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) und ist berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ» zu führen.

Kontakt

Fragen zum QV?

Bei Fragen (PkOrg, Umplanungen etc.) steht Ihnen gerne das Prüfungssekretariat zur Verfügung: 
Tel. 031 970 40 70
E-Mail 

Leiter Prüfungssekretariat

Ricardo Ribeiro
Tel. 031 970 40 86
E-Mail 

Chefexpertin

Karin Kehl
Tel. 031 970 40 85
E-Mail

Dokumente

Datenplan QV 2013 (pdf)

Wegleitung QV 2013 (pdf)

 

Weitere Informationen

Ohne Lehre am Qualifikationsverfahren Fachfrau/Fachmann Gesundheit teilnehmen?

Nachholbildung nach Art. 32 (link)

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