Für die Festsetzung der Löhne von Lernenden gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
Private und öffentlich-subventionierte Betriebe sind in der Festlegung der Löhne ihrer Lernenden grundsätzlich frei.
Für öffentlich-subventionierte Betriebe besteht eine Subventionslimite. Diese richtet sich nach dem Regierungsratsbeschluss (RRB) zur „Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal für das Jahr 2012" vom 21. Dezember 2011, der die folgenden Beträge festlegt:
Für kantonale Institutionen sind die oben genannten Löhne gemäss den Lohnklassen 350 bis 352 verbindlich.
Empfehlungen für den Lohn von erwachsenen Lernenden (verkürzte Grundbildung)
Grundsätzliche Gedanken:
Ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis wird während der Ausbildungszeit durch einen Lehrvertrag abgelöst.
Der Lohn des Lehrvertrags richtet sich in diesem Fall nach dem bisherigen Anstellungsvertrag, angepasst an das Arbeitspensum.
Der Betrieb einigt sich mit der/dem Lernenden über die Lohnreduktion, welche auf Grund der Abwesenheiten (Berufsschule und ÜK) und (allenfalls) verminderter Arbeitsproduktivität erfolgt.
Die Kosten für die Überbetrieblichen Kurse (ÜK) müssen vom Lehrbetrieb übernommen werden, da sie ein Bestandteil der Ausbildung (Lehrvertrag) sind.
Wird eine Person neu im Betrieb angestellt, empfiehlt die OdA Gesundheit Bern, je nach Vorbildung und Erfahrung, die Einreihung in der Gehaltsklasse 8 bzw. 9 gemäss kantonalem Besoldungsreglement BERESUB.
Wichtige Dokumente
Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 21.12.2011 (pdf)